Die Matrikenbenützung wird in Österreich durch das Personenstandsgesetz (BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 sowie PStG 2013) geregelt.
Aufgrund dieser Bestimmungen stehen nicht alle Matrikenbücher zur Verfügung: Geburts- und Taufbücher sind mindestens 100 Jahre gesperrt. Trauungs- und Sterbebücher stehen in den meisten Fällen bis 1938 zur Verfügung. Danach sind ausschließlich die Standesämter für Auskünfte zuständig.
Auskünfte an berechtigte Personen (§ 52 Abs. 1 PStG 2013), an Ämter und Behörden werden im Rahmen der dafür vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen erteilt.